Der Pflegegrad 1 – was ist das und welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Alle wünschen sich nie in die Situation der Pflege zu kommen, aber wirklich schützen kann man sich davor leider nicht. Die Menschen werden zwar immer älter, aber meist nur verbunden mit Krankheiten und einer erhöhten Pflegebedürftigkeit. Die Wehwehchen beginnen mit Kleinigkeiten, können dann doch ernster werden und dann sind Betroffene und Angehörige nicht selten mit der neuen Situation überfordert. Jetzt muss guter Rat nicht teuer sein. Der Pflegegrad 1 könnte eine Lösung sein.
Wie geht es jetzt weiter?
- Gibt es Leistungen von der Krankenkasse?
- Welche Hilfe steht mir zu?
- Wer kann kurzfristig helfen?
- Dürfen Angehörige die Pflege übernehmen und wenn ja, wie geht das?
Dies sind nur einige Fragen, die sich Betroffene und deren Angehörige stellen. Gern helfen wir Ihnen dabei, Lösungen zu finden!
Bis zum 01.01.2017 gab es lediglich drei Pflegestufen, welche durch die Pflegegrade 1-5 abgelöst wurden (siehe Pflegestärkungsgesetz). Mit den einzelnen Pflegegraden wird der Grad der Pflegebedürftigkeit eingestuft. Zuvor wurde immer der zeitliche Aufwand der Pflege für einen Pflegebedürftigen (Klienten) als Maßtab herangezogen. Heute ist man davon abgekommen und legt den Grad der Selbstständigkeit eines Menschen als Einstufungskriterium zugrunde.
Was ist der Pflegegrad 1?
Bis zum Januar 2017 gab es in Deutschland 3 Pflegestufen, welcher überarbeitet und sichtlich verbessert im Anschluss in 5 Pflegegrade unterteilt wurden. Der Pflegegrad 1 ist dabei der Einstieg in die Klassifizieren und beschreibt eine geringfügige Beeinträchtigung der Selbstständigkeit des Betroffenen. Oft sind es typische Alterserscheinungen, wie Demenz, Inkontinenz und die eingeschränkte Körperpflege, die in den Pflegegrad 1 führen. Ausschlaggebend ist immer der der Gar der Selbstständigkeit ausschlaggebend. Die „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ muss bestätigt werden und im Punktesystem (Siehe Beitrag „Welche Pflegegrade gibt es?) mindestens 12,5 bis maximal 26 Punkte erreichen. Vor der der neuen Einstufung in Pflegegrade 2017 wurden diese Betroffenen leider nicht berücksichtigt. Im SGB XI §14 finden Sie die gültigen Rechtstexte zu den einzelnen Pflegegraden und der Regelungen. Für die Beantragung des Pflegegrad 1 ist die Grundvoraussetzung, dass der Hilfebedarf durch eine Behinderung oder eine Krankheit verursacht wurden sein muss.
Auf welche Leistungen haben sie im Pflegegrad 1 Anspruch?
Grundsätzlich sollen die Leistungen des Pflegegrades 1 die Gesundheit des Pflegebedürftigen fördern. Jetzt kommt es auf eine frühzeitige Hilfe an.
- Pflegehilfsmittel in Höhe von 40,00 € / im Monat. (Für medizinische Hilfsmittel laut Hilfsmitelverzeichnis. Auch der Hausnotruf zählt dazu.)
- Einen Entlastungsbetrag 125,00 €/im Monat. (Für stationäre Pflege, Verhinderungspflege, Tages- und Nachtpflege, Haushaltshilfen, Einkaufshilfen oder sogar für Spaziergänge mit einem Betreuer).
- Stationärer Leistungsbetrag 125 €
- Für die barrierefreier wohnumfeldverbessernde Umgestaltung der eigenen Wohnung wird einmalig bis zu 4.000,00 € gezahlt. (Zum Beispiel für einen Treppenlift, den Badumbau oder eine Türenverbeiterung).
- kostenfreie Beratungen
- Entsprechende Pflegekurse für Angehörige der zu pflegenden Person. (Kurse nach § 45 SGB XI)
WICHTIG!
Ein Anspruch auf die Zahlung Pflegegeld oder auf Pflegesachleistungen aus der Pflegepflichtversicherung besteht im Pflegegrad 1 nicht. Leider wird auch eine Verhinderungspflege bzw. Kurzzeitpflege, wie nach einem Klinikaufenthalt erst ab Pflegegrad 2 übernommen. Um den Pflegegrad 1 zu bekommen, muss zuvor durch medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) ein Gutachten über die Bedürftigkeit erstellt werden. Hierbei empfehlen wir Ihnen, mindestens eine Woche ein sogenanntes Pflegetagebuch zu führen.
Was ist eine Verhinderungspflege?
Bei der Verhinderungspflege können sich pflegende Angehörige zeitweise (tageweise, stundenweise oder auch wochenweise) durch zum Beispiel Pflegedienste, Nachbarn oder andere Angehörige vertreten. Die Verhinderungspflege sollte wie alle Hilfsmaßnahmen immer frühzeitig beantragt werden. Die Verhinderungspflege kann erst ab Pflegegrad 2 beantragt werden und beinhaltet bis zu 1.612,00 €/ im Jahr. Wobei die Pflegezeit auf maximal 6 Wochen begrenzt ist und 50 Prozent des Leistungsbetrags der Kurzzeitpflege dafür genutzt werden können.
Hier finden Sie nützliche Informationen zum Pflegegrad 1
Wir helfen Ihnen sehr gern weiter und stehen Ihnen bei der Beantragung zur Seite!
Natürlich verstehen wir die Ausweglosigkeit gerade in einem Fall der Pflegebedürftigkeit. Es stehen schon viel zu viele Aufgaben für Sie und Ihre Angehörigen an. Gern beraten wir sie persönlich in einem persönlichen Gespräch und helfen Ihnen dabei, die richtige Pflegestufe zu beantragen. Rufen Sie uns dazu an oder schreiben Sie uns eine Nachricht. Wir freuen uns auf Sie!
Jetzt sind Sie dran! Welche Erfahrungen haben Sie mit Pflegegraden grundsätzlich gemacht? Mussten Sie schon einen Pflegegrad beantragen?
Weiter unten können Sie einen Kommentar hinterlassen. Wir sind schon sehr gespannt!